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§ 39 SächsSVVollzG (Sachsen) — Vollzugsöffnende Maßnahmen

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt.