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§ 23 SächsSVVollzG (Sachsen) — Arbeit

Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 16.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.