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§ 7 SächsSFG (Sachsen) — Befreiungen

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.

(2) Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.