(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.
(2) Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.