Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4.