(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nicht amtlich sind,
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
3. die im Falle der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben werden,
4. die im Falle der Briefwahl zusammen mit einem gleichen, aber nicht gleich ausgefüllten Stimmzettel in demselben Wahlumschlag abgegeben werden,
5. die verspätet eingehen,
6. die im Falle der Briefwahl nicht zusammen mit einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 abgegeben werden oder
7. auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als Mitglieder der Vertretung gewählt werden können.
(2) Mehrere gleiche und gleich ausgefüllte Stimmzettel, die sich im Falle der Briefwahl in einem Wahlumschlag befinden, zählen als eine Stimme.