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§ 79 SächsRiG (Sachsen) — Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Richterinnen und Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) § 156 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.