nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 76 SächsRiG (Sachsen) — Verfahren

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt beauftragt werden.