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§ 75 SächsRiG (Sachsen) — Disziplinarmaßnahmen

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.