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§ 46 SächsRiG (Sachsen) — Dienstaufsicht

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.