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§ 18 SächsRiG (Sachsen) — Rechtsweg

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.