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§ 15 SächsRAVG (Sachsen) — Gebühren und Auslagen

Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden können.