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# § 7 SächsQualiVO (Sachsen) — Übergangsregelungen

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Fachkraft oder als Assistenzkraft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen tätig und durch das Landesjugendamt mit der Erteilung oder Änderung der Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung dafür zugelassen sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(2) Personen, die am 29. Oktober 2016 nach § 3 Satz 3 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung als Kindertagespflegeperson tätig sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.

(3) Personen, die am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung als Fachberater tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(4) Personen, die nach § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 oder § 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung eine Tätigkeit aufgenommen haben, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie bis zum 29. Oktober 2016 die Fort- oder Weiterbildung bereits begonnen haben. Die vor diesem Datum verstrichene Zeit wird auf den Lauf der fünfjährigen Frist, binnen derer der Nachweis einer erfolgreichen und abgeschlossenen Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildung erfolgen muss, angerechnet. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsQualiVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/7

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