Pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind
1. in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und
2. in Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10.