(1) Die Anerkennung als Aus- oder Weiterbildung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag sind vom Anbieter der Aus- oder Weiterbildung Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach § 1 Absatz 3 die Vorlage von Nachweisen über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten und Unterlagen, die geeignet sind, die konkreten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung auszuräumen, verlangen.