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§ 1 SächsPsychPbGAGDVO (Sachsen) — Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren kann anerkannt werden, wenn

1. ihr ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zugrunde liegt,

2. ihre Form, Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können, und

3. die in ihr vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich angemessene psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zugrunde liegenden Standards durchzuführen.

(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse

1. der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanten Rechtsgebiete,

2. der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,

3. der Psychologie und Psychotraumatologie,

4. der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung sowie

5. der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.

Die in Satz 1 genannten Inhalte sollen die in der Anlage näher bezeichneten Gegenstände umfassen.

(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen.