(1) Die Anerkennung gilt für fünf Jahre. Eine auf Grund einer gerichtlichen Beiordnung bereits begonnene psychosoziale Prozessbegleitung bleibt hiervon unberührt. Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Einzelfällen verkürzt werden. Eine erneute Anerkennung ist auf Antrag möglich.
(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden. Insbesondere kann der psychosoziale Prozessbegleiter beauflagt werden, Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass Anerkennungsvoraussetzungen nicht nachträglich entfallen sind.