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§ 87 SächsPsychKHG (Sachsen) — Unterrichtung in besonderen Fällen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist aufgrund der Art und Schwere seiner psychischen Erkrankung anzunehmen, dass der psychisch kranke Mensch sich oder andere durch das Führen eines motorisierten Verkehrsmittels oder durch den Umgang mit Waffen gefährden könnte, kann die Leitung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die ärztliche Leitung des Krankenhauses, in dem die betroffene Person untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Dem betroffenen Menschen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern. Eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen.