nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 75 SächsPsychKHG (Sachsen) — Festnahmerecht

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Patientinnen oder Patienten, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung aufhalten, können von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung oder auf ihre Veranlassung hin vom Polizeivollzugsdienst festgenommen und zurückgebracht werden.