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§ 44 SächsPsychKHG (Sachsen) — Kosten des Verfahrens

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verwaltungsbehörden und Polizeivollzugsdienst erheben für ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz keine Kosten.