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# § 2 SächsPsychKHG (Sachsen) — Grundsätze

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation der Menschen mit psychischen Erkrankungen besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Würde ist zu achten. Ihr Wille ist zu achten, soweit dieses Gesetz dies nicht einschränkt.

(2) Bei der Ausgestaltung der Hilfen, der Schutzmaßnahmen und des Vollzugs der Maßregel ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation, angemessen zu berücksichtigen. Auf die Barrierefreiheit, insbesondere auf barrierefreie Kommunikation, ist zu achten.

(3) Der Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist insbesondere durch Transparenz und Aufklärung entgegenzuwirken.

(4) Alle Leistungserbringer von Hilfen und alle Einrichtungen, bei denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder untergebracht sind oder bei denen die Maßregel vollzogen wird, tragen dafür Sorge, dass die Menschen mit psychischen Erkrankungen und insbesondere die Menschen mit seelischer Behinderung vor jeglicher Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch geschützt werden. Sie sind insbesondere verpflichtet, Gewaltschutzkonzepte, die auch die Beschäftigten mit einbeziehen, zu erstellen und umzusetzen. Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 ist in jeder Einrichtung eine verantwortliche Person zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsPsychKHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/2

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