nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SächsPresseG (Sachsen) — Sorgfaltspflicht der Presse

Sächsisches Gesetz über die Presse

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach dem Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.