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# § 7 SächsPolOrgVO (Sachsen) — Eilzuständigkeit, Zusammenarbeit

Sächsische Polizeiorganisationsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeidienststelle nicht zu erreichen, kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Polizeidienststellen sind untereinander und mit anderen Behörden, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Polizeidienststellen haben sich gegenseitig zu unterstützen und von allen sachdienlichen Hinweisen und Wahrnehmungen zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsPolOrgVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolOrgVO/7

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