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# § 5 SächsPolOrgVO (Sachsen) — Präsidium der Bereitschaftspolizei

Sächsische Polizeiorganisationsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterstützt mit seinen Kräften und Mitteln bei der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben

1. die Polizeidienststellen bei Einsätzen aus besonderem Anlass und zur Bewältigung von polizeilichen Schwerpunktaufgaben,

2. die Länder und den Bund bei der Bewältigung von Einsatzlagen.

(2) Es plant den Einsatz eigener Kräfte sowie Mittel und koordiniert den Einsatz der Einsatzeinheiten der Polizeidirektionen.

(3) Dem Präsidium der Bereitschaftspolizei obliegen, soweit es sich nicht um kriminalpolizeiliche Aufgaben handelt, die vollzugspolizeilichen Aufgaben

1. auf Gewässern im Freistaat Sachsen sowie in den dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen nach § 1 Absatz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

2. auf der Bundeswasserstraße Elbe sowie in den Häfen, den Neben-, Ufer- und Werftanlagen an der Elbe, bis zur nächsten öffentlichen Straße.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsPolOrgVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolOrgVO/5

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