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§ 20 SächsPolFHG (Sachsen) — Ausbildung

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dauer und Inhalt der Ausbildung an den Polizeifachschulen sowie notwendige Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.