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§ 19 SächsPolFHG (Sachsen) — Forschung

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der polizeilichen Praxis anwendungsorientierte Forschung.

(2) Die Fachhochschule kann zur Erfüllung der Forschungsaufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Forschungsinstitute einrichten. Das Staatsministerium des Innern erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium. Näheres zur Organisation der Forschungsinstitute regelt die Fachhochschule durch Satzung.

(3) Den Forschungsinstituten können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte zugeordnet werden. Sie erbringen unter fachlicher Verantwortung und Weisungsbefugnis der Leiterin oder des Leiters des Forschungsinstitutes wissenschaftliche Dienstleistungen. Ihnen können Aufgaben der Forschung zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. § 73 des Sächsischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Die Fachhochschule kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auch Forschungsvorhaben durchführen, die aus Drittmitteln finanziert werden. Die Pflicht zur Erfüllung der Dienstaufgaben bleibt hiervon unberührt.