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# § 13 SächsPolFHG (Sachsen) — Hauptamtliches Lehrpersonal

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die der Fachhochschule nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals.

(2) Das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachhochschule setzt sich aus Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräften für besondere Aufgaben, Fachlehrerinnen und Fachlehrern in der Fortbildung sowie Lehrkräften an den Polizeifachschulen zusammen.

(3) In der Abteilung Studium und Forschung werden grundsätzlich Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben eingesetzt. Sie gestalten die Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsordnung in eigener Verantwortung. In der Abteilung Fortbildung werden grundsätzlich Dozentinnen und Dozenten sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer und in der Abteilung Ausbildung grundsätzlich Lehrkräfte an den Polizeifachschulen eingesetzt.

(4) Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer in der Fortbildung sollen über einen Hochschulabschluss sowie pädagogische Eignung verfügen.

(5) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. Auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist § 78 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsPolFHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/13

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