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§ 2 SächsPfleinrVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den betriebsnotwendigen Investitionen gehören auch:

1. Abschreibungen für Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung und Instandsetzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter,

2. die für die Investition im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI zu zahlenden Zinsen für Fremdkapital bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktüblichen Zinsen; Tilgungsleistungen sind durch Abschreibung auf Anlagegüter zu decken,

3. für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe von 2 Prozent.

(2) Der gesonderten Berechnung unterliegen die Aufwendungen nur in der der wirtschaftlichen und sparsamen Beschaffung eines Anlagegutes entsprechenden Höhe und soweit sie zur Erfüllung des Versorgungsauftrages aufgebracht wurden. Aufwendungen, die eine Versicherung übernommen hat oder bei einem dem Einrichtungsträger möglichen Versicherungsabschluss übernommen hätte, bleiben unberücksichtigt.