Diese Verordnung gilt für die gesonderte Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen sowie für Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter.