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§ 6 SächsPflUVO (Sachsen) — Anerkennungserfordernis

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 und 2 bedürfen einer Anerkennung, damit Pflegebedürftige in häuslicher Pflege den Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Leistungen entstehen, beanspruchen können.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllen und den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 2 vorgelegt wurde.