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§ 3 SächsPflUVO (Sachsen) — Arten von Unterstützungsangeboten

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1. Betreuungsangebote (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ),

2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ),

3. Angebote zur Entlastung im Alltag (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ).

(2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten als Einzelpersonen einzelne Pflegebedürftige, die in eigener Häuslichkeit leben.

(3) Nachbarschaftshelferkontaktstellen sind auf regionaler Ebene angesiedelte Servicepunkte, die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer fachlich unterstützen, untereinander vernetzen und an Pflegebedürftige vermitteln. Zu den Aufgaben der Nachbarschaftshelferkontaktstellen gehören die Information und Beratung von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die Akquise von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern und deren Vermittlung an Pflegebedürftige sowie die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit.

(4) Initiativen des Ehrenamts sind Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger bürgerschaftlich engagierter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen, insbesondere im Sinne des Absatzes 1 zum Ziel gesetzt haben.

(5) Selbsthilfegruppen sind solche im Sinne des § 45d Satz 13 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

(6) Selbsthilfeorganisationen sind solche im Sinne des § 45d Satz 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

(7) Selbsthilfekontaktstellen sind solche im Sinne des § 45d Satz 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .