nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 SächsPflUVO (Sachsen) — Förderung von Nachbarschaftshelferkontaktstellen

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Nachbarschaftshelferkontaktstellen.

(2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie sonstige gewerbliche Unternehmen sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten.

(3) Voraussetzung für die Förderung einer Nachbarschaftshelferkontaktstelle ist

1. die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde und dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt abgestimmten Konzeptes zur dauerhaften Umsetzung der in § 3 Absatz 3 beschriebenen Aufgaben in welchem insbesondere auch Aussagen zur Erreichbarkeit und zu den Öffnungszeiten enthalten sind,

2. die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Finanzierungsplanes,

3. der Nachweis über eine Zulassung durch die Pflegekassen als Schulungsanbieter für Nachbarschaftshelferkurse oder über einen Kooperationsvertrag mit einem zugelassenen Schulungsanbieter,

4. die Abgabe einer Selbstverpflichtung, sich und ihre Arbeit bei den in ihrem Wirkungskreis stattfindenden Schulungen der Nachbarschaftshilfe vorzustellen,

5. der Nachweis über die fachliche Eignung der Leitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch einen Abschluss und Berufserfahrung im Pflege-, Sozial- oder Verwaltungsbereich und

6. die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und fakultativ auch der Adresse ihrer Homepage durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Pflegekassen sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(4) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen.

(5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

---

Zitiervorschlag: § 21 SächsPflUVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
