(1) Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten ( Pflanzenschutz-Geräteverordnung ) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962), in der jeweils geltenden Fassung, wird durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten durchgeführt. Eine Werkstatt wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als amtliche Kontrollwerkstatt anerkannt, wenn sie
1. in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes und zuverlässiges Kontrollpersonal verfügt,
2. die für die Prüfungsmaßnahmen notwendigen betrieblichen Ausrüstungen besitzt und
3. die Gewähr dafür bietet, dass die Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Diese können Vorgaben zur Dokumentation durchgeführter Kontrollen, Aufbewahrung von Kontrollberichten und zur Information der zuständigen Behörden über durchgeführte Kontrollen enthalten.
(2) Fachlich geeignet ist Kontrollpersonal, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt. Das Kontrollpersonal der amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde an angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die betrieblichen Ausrüstungen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen dem Stand der Technik und den technischen Vorgaben des Julius Kühn-Instituts entsprechen. Die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtungen muss periodisch im Abstand von höchstens sechs Kalenderhalbjahren geprüft und bestätigt werden. Das Protokoll der Prüfung ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum Ende des Monats, in dem die Prüfung durchgeführt wurde, zu übersenden.
(4) Kontrollwerkstätten, die in anderen Ländern amtlich anerkannt sind, gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt. Sie haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Freistaat Sachsen bei der zuständigen Behörde elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich anzuzeigen.
(5) Änderungen der Verhältnisse, insbesondere auch die Beendigung des Betriebs einer Kontrollwerkstatt gemäß Absatz 1, hat der Betreiber der Kontrollwerkstatt unverzüglich elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich der zuständigen Behörde mitzuteilen.