Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wird auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
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Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wird auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.