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§ 7 SächsPersVWVO (Sachsen) — Vorschlagslisten

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschlagslisten sind innerhalb von achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Vorschlagslisten einzureichen.