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§ 48 SächsPersVWVO (Sachsen) — Berechnung von Fristen

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.