(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gelten die §§ 31 bis 45 entsprechend. Für in § 58 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. In den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die Briefwahl anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in § 58 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes genannten wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.