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§ 39 SächsPersVWVO (Sachsen) — Stimmabgabe, Stimmzettel

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, müssen sich die Stimmzettel für die Wahl des Bezirkspersonalrats deutlich von den Stimmzetteln für die Wahl des Personalrats unterscheiden.