(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) Jeder örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und dessen dienstliche Anschrift durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.