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§ 21 SächsPersVWVO (Sachsen) — Wahlniederschrift

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

1. bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,

2. bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller gültigen Stimmen,

3. bei Gruppenwahl die für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller ungültigen Stimmen,

4. im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

5. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,

6. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder.

(2) Besondere Vorkommnisse sind in der Niederschrift zu vermerken.