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§ 2 SächsPersVWVO (Sachsen) — Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der am Wahltag in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.

(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf.

(3) Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.