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§ 15 SächsPersVWVO (Sachsen) — Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmen

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. Die Stimmzettel müssen bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge.

(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen (§ 25 Absatz 1), kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) zu wählen (§ 28 Absatz 1, § 30 Absatz 1), wird die Stimme für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

2. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder

3. die einen Vorbehalt enthalten.

(5) Hat die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel oder Wahlumschlag (§ 17) unbrauchbar gemacht, ist ihr oder ihm auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen.