(1) Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten vollständigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. In dieser Bekanntmachung ist auf das gesonderte Antragserfordernis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen.
(2) Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Vorschlagslisten werden nicht bekannt gemacht.