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# § 7 SächsPersVG (Sachsen) — Dienststellenleitung

Sächsisches Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich von ihrer ständigen Vertreterin oder ihrem ständigen Vertreter oder einer oder einem Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache vertreten lassen.

(2) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist. Das Kollegialorgan kann auch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache mit der Vertretung beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsPersVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/7

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