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§ 65 SächsPersVG (Sachsen) — Jugend- und Auszubildendenversammlung

Sächsisches Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der vorsitzenden Person der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die vorsitzende Person des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung können bis zu drei weitere, nicht auf Wunsch der Dienststellenleitung einberufene Versammlungen während der Arbeitszeit stattfinden.