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§ 52 SächsPersVG (Sachsen) — Gegenstand

Sächsisches Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. In ihr können alle Angelegenheiten behandelt werden, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Wirtschafts-, Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.