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# § 34 SächsPersVG (Sachsen) — Aufgaben des Vorstands

Sächsisches Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Die vorsitzende Person vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Sie ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Personalrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt den Personalrat die vorsitzende Person, wenn sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats.

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Zitiervorschlag: § 34 SächsPersVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/34

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