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§ 21 SächsPersVG (Sachsen) — Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

Sächsisches Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.