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# § 2 SächsPersAnG (Sachsen) — Aufgaben beteiligter Stellen

Sächsisches Personalanalysegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ressortübergreifendes strategisches Personalmanagement ist Aufgabe der Staatskanzlei. Sie führt im Freistaat Sachsen ressortübergreifende Personalstruktur- und Personalbedarfsanalysen durch. Die Ergebnisse werden der Staatsregierung und den Staatsministerien jeweils für ihr Ressort in einem jährlichen Personalstandbericht als Standardauswertung oder als anlassbezogene Sonderauswertungen bereitgestellt.

(2) Die Behörden, sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen und die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Bedienstete im Dienst des Freistaates Sachsen beschäftigen, stellen der Staatskanzlei die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsPersAnG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersAnG/2

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