Auf Grund des § 15 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: