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# § 93 SächsPVDG (Sachsen) — Errichtungsanordnung

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

1. die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,

2. die Bezeichnung und der Zweck der Datei,

3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

5. der betroffene Personenkreis,

6. die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten,

7. die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der Daten,

8. die Eingabe- und Zugangsberechtigungen,

9. Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes ,

10. die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 20 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes ,

11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79 eingehalten werden, und

12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .

(2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 93 SächsPVDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/93

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